§ 438 StPO
Nebenbetroffene am Strafverfahren
(1) Ist
über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das
Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als
Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem
Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es
glaubhaft erscheint, dass
1. dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder
2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen
Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im
Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.
Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5
und § 425 entsprechend.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die
Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der
Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört
oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen
können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte.
§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe,
dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den
Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die
Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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