§ 207 StPO
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
(1) In dem
Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet
wird, läßt das Gericht die
Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem
Beschluß dar,
mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung
zuläßt, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen
einzelner von ihnen die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder
solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen
werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift
gewürdigt wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch
dieselbe Straftat begangen worden sind,
beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen
in das Verfahren wieder
einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 und 2
reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß
entsprechende neue Anklageschrift
ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses
der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt
zugleich von Amts
wegen über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft oder der einstweiligen
Unterbringung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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