§ 163b StPO
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(1)
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können
die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur
Feststellung seiner Identität erforderlichen
Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn
die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von
Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen
und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten
ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden,
die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur
Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen;
Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art
dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen
werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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