§ 99 StPO
Postbeschlagnahme
Zulässig
ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten
Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder
Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen
zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu
schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten
herrühren oder für ihn bestimmt sind und
daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017