§ 100 StPO
Verfahren bei der Postbeschlagnahme
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99)
ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat,
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich
bestätigt wird.
(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem
Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu
gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie
kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2
nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen
ungeöffnet, dem Gericht vor.
(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige
Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten
Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet
oder bestätigt hat.
(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist,
sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger
weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen
Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten
erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich
mitzuteilen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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