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§
153 StGB
Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 153 StGB |
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5 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 153 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts in einem
Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist,
die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen
zuständig ist (§ 5
Nr. 10 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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20 |
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20.5 |
Beispiel: Die Einschätzung der angekündigten Falschaussage durch den Angeklagten als für seinen Mandanten positiv (Bemerkung des Strafverteidigers "das passt gut!") geht erkennbar über eine bloße - mit Rücksicht auf seine Stellung als Verteidiger strafrechtlich unbedenkliche - Kenntnisnahme hinaus. Sie legt vielmehr die Prüfung nahe, ob er gegenüber dem Zeugen damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Zustandekommen der Falschaussage für wünschenswert hielt. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte gegenüber dem Zeugen auch geäußert hat, dass das (d. h. die von ihm als falsch erkannte Aussage) gut passe. Insofern konnte dem zur Falschaussage entschlossenen Zeugen durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage zu werten wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 490; BGH, Urt. v. 27.3.2009 - 2 StR 302/08 - BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 153 StGB: 3
Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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S.3 |
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S.3.2 |
Zugunsten
des Angeklagten ist zu berücksichtigen, wenn ihm bei seiner
Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht (etwa gemäß § 384 Nr. 2 ZPO) zustand, er hierüber aber nicht belehrt wurde. Ist die Belehrung unterblieben und läßt sich weder ausschließen, daß der Angeklagte in Unkenntnis vom Weigerungsrecht war, noch daß er möglicherweise sonst nicht ausgesagt hätte, liegt ein bedeutsamer Strafmilderungsgrund vor (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33; auch BGH, Besch. v. 20.7.1977 - 2 StR 282/77). Darauf, ob dem vernehmenden Gericht bekannt war, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts vorlagen, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33; BGH NStZ 1984, 134). Gleiches gilt, wenn der Angeklagte nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) belehrt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33; BGH StV 1986, 341). Maßgebend ist auch hier, daß objektiv ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben war; auf die Kenntnis des vernehmenden Richters kommt es nicht an (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage, uneidliche 3; BGH StV 1987, 195; 1995, 249; BGH, Beschl. v. 13.2.2004 - 2 StR 408/03 - NStZ 2005, 33). siehe auch: Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO --> Abs. 2; Aussagenotstand, § 157 StGB --> Belehrungsmängel |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für falsche uneidliche Aussage beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 153 StGB wird in § 5 Nr.
10 StGB
verwiesen. siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) |
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