§ 31 StGB
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(1)
Nach
§ 30 wird
nicht bestraft, wer freiwillig
1. den
Versuch aufgibt, einen anderen zu einem
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende
Gefahr, daß der andere die Tat
begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit
erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt
oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das
Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen
angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von
seinem früheren Verhalten begangen, so
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemühen, die Tat
zu verhindern.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017