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§
3 StGB
Geltung für Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Territorialitätsprinzip | |
Vorbereitungshandlungen |
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Der
Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den
§§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip
zu Grunde liegt, wonach das deutsche Strafrecht nur für solche
Taten gilt, die im Inland sowie auf bestimmten Schiffen oder
Luftfahrzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB).
Anknüpfungspunkt ist insoweit der Begehungsort der Tat, so
dass
die nationale Strafgewalt ihre Legitimation in dem Bezug des geahndeten
Verhaltens zum Staatsgebiet findet. Die Feststellung des Tatorts
entscheidet von daher, ob über § 3 StGB ohne weiteres
deutsches Strafrecht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 10.2.2016 - 2 StR
413/15). Wo wiederum der Begehungsort einer Tat liegt, richtet sich
für den Täter nach § 9 Abs. 1 StGB. Begangen
ist danach
eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter
gehandelt hat
oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
(Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten
sollte (Erfolgsort). § 9 Abs. 1 StGB bestimmt
demgemäß,
dass der Ort des Handelns (§ 9 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) und
der
Ort des Erfolgseintritts (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB)
gleichermaßen Tatorte und damit Anknüpfungspunkte
für
die Anwendung des Territorialgrundsatzes darstellen (BGH, Urt. v.
10.2.2016 - 2 StR 413/15). Sowohl das in § 3 StGB kodifizierte allgemeine Territorialitätsprinzip (Gebietsgrundsatz) als auch dessen konkrete Ausgestaltung in § 9 Abs. 1 StGB in Form des Ubiquitätsprinzips, das für die Begehung der Tat, außer auf den Ort der Handlung, auch auf den des Erfolgseintritts abstellt, stellen völkerrechtlich allgemein anerkannte Anknüpfungspunkte für den Geltungsanspruch nationalen Strafrechts dar (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - 5 StR 494/97 - BGHSt 44, 52 - NJW 1998, 2610). Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB; vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2003 - 3 StR 386/02 - wistra 2003, 351). siehe auch: Ort der Tat, § 9 StGB; Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB; zum im Urheberrecht bislang allgemein anerkannten Territorialitätsprinzip siehe insb. § 106 UrhG - Rdn. 10 - Territorialitätsprinzip |
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Die
Annahme einer Inlandstat nach § 3 StGB begegnet
rechtlichen
Bedenken, wenn es sich insoweit um reine Vorbereitungshandlungen
handelt, die eine Einordnung als Inlandstat nach § 3 StGB
nicht
rechtfertigen (vgl. BGH,
Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 402/00 -
NStZ-RR 2001, 328). Insoweit können die Voraussetzungen
des § 7
StGB zu prüfen sein (vgl. BGH,
Beschl. v. 12.6.2001 -
4 StR
402/00 - NStZ-RR 2001, 328). siehe auch: § 7 StGB, Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen |
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Strafgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel
(Geltungsbereich)
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