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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 8 StGB
Zeit der Tat

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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Überblick zur Darstellung
Zeitpunkt der Tatbegehung bei Beihilfe und Anstiftung
Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft





Zeitpunkt der Tatbegehung bei Beihilfe und Anstiftung

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Der Begehungszeitpunkt der Tat bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der Haupttat (BGH, Urt. v. 6.9.2016 - 1 StR 575/15 Rn. 23). Die Teilnahmehandlung ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StGB nicht an (BGH, Urt. v. 6.9.2016 - 1 StR 575/15 Rn. 24).

Die allgemeine Bestimmung des § 8 StGB über die Zeit der Tat wird überwiegend dahin ausgelegt, der Gehilfe und Anstifter begehe die Tat, wenn er handele, unabhängig vom Handeln des Haupttäters (vgl.  BGH, Beschl. v. 10.5.1994 - 1 StR 142/94 - NStZ 1994, 482 im Zshg. mit § 55 StGB; BGH, Beschl. v. 29.9.1999 - 3 StR 359/99 - NStZ 2000, 197; BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 5 StR 510/04 - wistra 2005, 147; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 8 Rdn. 14 f.; Lackner, StGB 20. Aufl. Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 8 Rdn. 5, Lemke in AK-StGB Rdn. 11, alle zu § 8; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband I, 7. Aufl. S. 154 Rdn. 10; Hoyer in SK-StGB 26. Lfg. § 8 Rdn. 5; Fischer, StGB 56. Aufl. § 8 Rdn. 5).

Eine Ausrichtung an der Haupttat steht nicht in Einklang mit dem Grundgedanken in § 8 StGB, wonach die Zeit des Handelns und nicht die Zeit eines etwaigen Erfolgseintritts maßgebend ist; sie widerstreitet zudem dem Gebot gesetzlicher Bestimmtheit der Strafbarkeit und dem Rückwirkungsverbot (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1999 - 3 StR 359/99BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 5 StR 510/04 - wistra 2005, 147; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 8 Rdn. 2 und 14).


   siehe auch:  § 27 StGB --> Rdn. 30 --> Zeitpunkt der Beihilfe § 26 StGB, Anstiftung;
   siehe zum Bestimmtheitsgebot:  §  1 StGB Rdn. 5 ff. - Bestimmtheitsgebot




Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft

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Bei Mittäterschaft gilt die Tat als zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem ein zurechenbarer Tatbeitrag geleistet wird (BGH, Urt. v. 24.3.1999 - 3 StR 240/98; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 8 Rdn. 5; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 8 Rdn. 3).

   siehe zur Mittäterschaft: 
§ 25 StGB Rdn. 25 ff.  - Mittäterschaft
  
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich)
   
   




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