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§ 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (1) Wer
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11
Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung
oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder eines ihrer Mitglieder in dieser
Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft und
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Verfassungsfeindliche
Verunglimpfung von Verfassungsorganen Überblick zur Darstellung § 90b StGB |
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