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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 90b StGB
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Auslandsbezug
§ 90b Abs. 1 StGB
    Subjektiver Tatbestand
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlende Ermächtigung
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Verlust von Beamtenrechten
    Einziehung site sponsoring
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Auslandsbezug

Das deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach § 90b StGB auch dann - unabhängig vom Recht des Tatorts-, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (§ 5 Nr. 3a StGB).

 
siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB 



§ 90b Abs. 1 StGB




Subjektiver Tatbestand

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Der Tatbestand des § 90b Abs. 1 StGB fordert neben der Verunglimpfung der dort genannten staatlichen Organe oder ihrer Mitglieder und der hierdurch bewirkten konkreten Gefährdung des Ansehens des Gesamtstaates auf der subjektiven Tatbestandsseite, dass der Täter sich durch sein Verhalten absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. Zwar muss sich diese Absicht des Täters nicht aus der Tathandlung, etwa dem öffentlichen Zurschaustellen des Plakates, selbst ergeben. Vielmehr genügt es, dass die Tat ein Mittel ist, mit der er eigene oder fremde Bestrebungen dieser Art voranbringen oder unterstützen will (BGH, Urt. v. 12.12.1979 - 3 StR 334/79 - BGHSt 29, 159, 160 f.; BGH, Beschl. v. 4.5.2016 - 3 StR 392/15 Rn. 8).

Ob die Intention des Täters diese Voraussetzungen erfüllt, bemisst sich nach den Legaldefinitionen des § 92 StGB. Danach stellt es eine Bestrebung gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland dar, wenn ihr Träger darauf hinarbeitet, die Freiheit der Bundesrepublik Deutschland von fremder Botmäßigkeit aufzuheben, ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen oder ihre staatliche Einheit zu beseitigen (§ 
92 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB). Gegen Verfassungsgrundsätze gerichtet sind Bestrebungen, die darauf angelegt sind, die in § 92 Abs. 2 StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Kraft zu setzen oder zu untergraben (§ 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB) (BGH, Beschl. v. 4.5.2016 - 3 StR 392/15 Rn. 8). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
§ 90b StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 90b StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).




[ Fehlende Ermächtigung ]

Z.1.2
Nach § 90b Abs. 2 StGB wird die Tat nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.




Haftsachen

Z.2




[ Wochenfrist ]

Z.2.1
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10).  




Verlust von Beamtenrechten

Z.4
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG).

  siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten 




Einziehung

Z.5
Ist eine Straftat nach § 90b StGB begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB), und Gegenstände, auf die sich die Straftat nach § 90a StGB bezieht, eingezogen werden (§ 92b Satz 1 Nr. 2 StGB). § 74a StGB ist anzuwenden (§ 92b Satz 2 StGB).

  siehe auch: § 74a StGB, Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1
Für Straftaten der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen nach § 90b StGB ist grundsätzlich die Staatsschutzkammer (erstinstanzlich) zuständig (§ 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Jedoch entfällt deren Zuständigkeit und wechselt zu der des Oberlandesgerichts, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt (§§ 74a Abs. 2 Halbs. 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG). Ein solcher Zuständigkeitswechsel scheidet aus, wenn durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 GVG oder durch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird (§ 74a Abs. 2 Halbs. 2 GVG).

Staatsschutzkammern sind bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Sie sind für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 
74a Abs. 1, 5 GVG).

Im Falle der Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt sind gemäß § 
120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung.

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG  




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.1
Die Zuständigkeit prüft die Staatsschutzkammer als besondere Strafkammer nach § 74a GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie
ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 
6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG




[ Staatsanwaltschaft ]

Z.6.2
Der gerichtlichen Zuständigkeit für das Hauptverfahren folgt die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG auch in den Fällen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 143 GVG Rdnr. 1).  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 90b StGB wird verwiesen auf:

§ 11 StGB 
  siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB
   
Auf § 90b StGB wird verwiesen in:

§ 5 Satz 1 Nr. 3a StGB 
  siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB
§ 92b StGB 
  siehe auch: § 92b StGB, Einziehung

§ 74a GVG 
  siehe auch: Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 1. Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
3. Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
 
 




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