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§
90a StGB
Verunglimpfung des Staates und
seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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Bei
der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 90a StGB muss das
Tatgericht die erforderliche Abwägung
mit dem Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vornehmen
(vgl.
BVerfG NJW 1999, 204, 205; 1995, 3303, 3305; BGH,
Beschl. v. 7.2.2002 -
3 StR 446/01; BGH,
Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003,
145; BGH,
Beschl. v. 6.10.2005 - 3 StR 323/05). Im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist eine Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 - 1 BvR 917/09 - NJW 2012, 1273, 1274) nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). Bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutznorm ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächtlichmachen zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999, 204, 205; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 3 StR 446/01 - NStZ 2002, 592; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9). Dagegen werden reine Tatsachenbehauptungen, die bewußt oder erwiesen unwahr sind, nicht geschützt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits dann eröffnet ist, wenn eine tatsachenhaltige Äußerung durch Elemente der Stellungnahme des Meinens oder Dafürhaltens geprägt ist und die Tatsachenbehauptungen der Bildung einer Meinung oder der Stützung von Werturteilen dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 3 StR 446/01 - NStZ 2002, 592). Die Strafvorschrift des § 90a StGB verbietet es Mitgliedern oder Anhängern von politischen Parteien nicht, scharfe Kritik am Staat zu üben und die Ziele und Programme ihrer Partei zu propagieren, mögen sie auch noch so verfassungsfeindlich sein. Die Grenze zur Strafbarkeit ist erst überschritten, wenn die Kritik beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.). In der bloßen Aufforderung zum "Umsturz" durch gewaltfreie Beseitigung der bisherigen staatlichen Ordnung und Ersetzung durch ein anderes politisches System allein liegt noch keine böswillige Verächtlichmachung. Die strafrechtliche Erfassung einer solchen Äußerung würde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Gedankenäußerung unzulässig beschränken (BVerfGE 47, 198, 233; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 3 StR 446/01). |
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10 |
Im
Fall von Mehrdeutigkeit
darf der Tatrichter nicht die zur
Verurteilung führende Deutung zugrunde legen, ehe er andere
Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen
ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.). Kriterien für die
Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der
Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren
Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt
(vgl. BGH,
Beschl. v. 7.2.2002 -
3 StR 446/01 - NStZ 2002, 592). Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen darf das Gericht etwa neben ihrem Wortlaut und Kontext auch Umstände außerhalb des Offenen Briefes berücksichtigen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). Eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Die Äußerung muß jenseits auch polemischer Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und wird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). |
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§ 90a Abs. 1 StGB |
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(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
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15 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 90a Abs. 1 StGB auch dann - unabhängig vom Recht des
Tatorts-, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (§ 5 Nr.
3a
StGB). Für Taten nach § 90a Abs. 2 StGB gilt die zuvor
genannte Einschränkung nicht (vgl. § 5
Nr. 3b StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Schutzgut der Vorschrift des § 90a Abs. 1 Satz 1 StGB ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder einzelner Beamter (BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.; BGHR StGB § 90a Beschimpfen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 3 StR 446/01). Ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11; BGH, Beschl. v. 18.8.2000 - 3 StR 433/99 - NStZ 2000, 643). | |
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25 |
Beschimpfen
ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende
Mißachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende
entweder
äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im
Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110).
Dabei kann das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im
Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69,
257, 271), sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder
uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (BGH,
Beschl. v.
18.8.2000 - 3 StR 433/99 - NStZ 2000,
643;
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.). Stellen die beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik dar, muss weiter geprüft werden, ob sie nicht deshalb den Tatbestand des Beschimpfens erfüllen, weil sie sich ausschließlich als Mittel für eine böswillige Schmähung darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2000 - 3 StR 433/99 - NStZ 2000, 643). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. kann nicht entnommen werden, daß der Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zulässig ist, weil dort und in der darin zitierten Reichsgerichtsentscheidung RGSt 61, 308 Werturteile zugrunde lagen, die keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung darstellten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2000 - 3 StR 433/99 - NStZ 2000, 643). |
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§ 90a Abs. 2 StGB |
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... (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. ... |
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30 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 90a Abs. 2 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts (§ 5
Nr. 3b StGB). Für Taten nach § 90a Abs. 1 StGB gilt dies,
wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (§ 5
Nr. 3a
StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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§ 90a Abs. 3 StGB |
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... (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
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§ 90a Abs. 3 StGB ist Qualifikationstatbestand; ein Schuldspruch erfolgt demgemäß als schwere Verunglimpfung des Staates (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). | |
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45 |
Im
Sinne des § 90a Abs. 3 StGB sind Bestrebungen des Täters
nur dann gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtet,
wenn er darauf hinarbeitet, die Freiheit der Bundesrepublik von fremder
Botmäßigkeit aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu
beseitigen oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen (§
92
Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB; vgl. BGH,
Urt. v. 10.3.2005 - 3 StR
233/04). Tatbestandsverwirklichung kommt in Betracht, wenn sich der Angeklagte durch seine die Bundesrepublik Deutschland verunglimpfenden Äußerungen absichtlich für Bestrebungen eingesetzt hat, den Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft zu untergraben (§ 90a Abs. 3, § 92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - 3 StR 323/05). Mit der Äußerung, die Bundesrepublik und ihre freiheitlich demokratische Grundordnung seien minderwertig und müßten durch das "Dritte Reich" ersetzt werden, ist diese als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt (vgl. BGHSt 3, 346; 7, 110, 111). Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, wenn der Angeklagte aus bewußt feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung handelte (BGH NJW 1964, 1481, 1483), deren Existenzrecht er bestreitet und die er beseitigen will (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 90a Abs. 1 und 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen § 90a Abs. 3 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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S.3 |
Dem eingeschränkten Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist bei der Rechtsanwendung auf allen Ebenen Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 270/02 - NStZ 2003, 145). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 90a Abs. 1, 2 und 3 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.4 |
Die
Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn
der
Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf
eine
Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
rechtskräftig
verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
wenn die
Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2
BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG). siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten |
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Z.5 |
Ist
eine Straftat nach § 90a StGB begangen worden, so können
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(§ 92b
Satz 1 Nr. 1 StGB), und Gegenstände, auf die sich die
Straftat nach § 90a StGB bezieht, eingezogen werden (§ 92b
Satz 1 Nr. 2 StGB). § 74a StGB ist anzuwenden
(§ 92b
Satz 2 StGB). siehe auch: § 74a StGB, Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für
Straftaten der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
nach § 90a Abs. 3 StGB ist grundsätzlich die
Staatsschutzkammer (erstinstanzlich) zuständig (§ 74a
Abs. 1
Nr. 2 GVG). Jedoch entfällt deren Zuständigkeit und wechselt
zu der des Oberlandesgerichts, wenn der Generalbundesanwalt wegen der
besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt (§§ 74a
Abs. 2
Halbs. 1, § 120
Abs. 2 Nr. 1 GVG). Ein solcher
Zuständigkeitswechsel scheidet aus, wenn durch Abgabe nach §
142a Abs. 4 GVG oder durch Verweisung nach § 120
Abs. 2 Satz 2 GVG
die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird (§ 74a
Abs. 2 Halbs. 2 GVG). Staatsschutzkammern sind bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Sie sind für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 74a Abs. 1, 5 GVG). Im Falle der Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt sind gemäß § 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Die
Zuständigkeit prüft die Staatsschutzkammer als
besondere Strafkammer nach § 74a
GVG bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von Amts wegen.
Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Z.6.2 |
Der gerichtlichen Zuständigkeit für das Hauptverfahren folgt die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG auch in den Fällen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 143 GVG Rdnr. 1). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 90a StGB wird verwiesen auf: § 11 StGB siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB Auf § 90a Abs. 1 StGB wird verwiesen in § 5 Satz 1 Nr. 3a StGB und auf § 90a Abs. 2 StGB in § 5 Satz 1 Nr. 3b StGB. siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB Auf § 90a Abs. 3 StGB wird verwiesen in: § 92b StGB siehe auch: § 92b StGB, Einziehung § 74a GVG siehe auch: Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil
- 1. Abschnitt (Friedensverrat,
Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
3.
Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
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