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§
99 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder 2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder 2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Das
deutsche Strafrecht
gilt für im Ausland begangene Taten nach § 99 StGB
unabhängig vom Recht des Tatorts (§ 5 Nr.
4 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Die
Auslegung des
Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen
Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1
Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.;
BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4;
Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die
Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten
Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des strafbaren Tuns
verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammengesetzten
Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck
dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den Fällen klassischer
Agententätigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung
als "Ausüben
geheimdienstlicher Tätigkeit" ihrerseits einen
sehr weiten Bedeutungsgehalt umfassen kann und für sich keine
scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun ermöglicht, eine abstrakte
Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen kaum möglich. Daher
sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der Norm
unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen
Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des
Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am
Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden, ob das
Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren
ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit
in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt; BGH,
Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06
- wistra 2006, 341; BGH,
Beschl. v. 18.7.2006 - StB 14/06). Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341). Das ist zunächst regelmäßig dann der Fall, wenn - entsprechend dem engeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als "Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit" inne wohnt - ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des Täters gegeben ist (vgl. BGHSt 43, 1, 4 f.). Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, 318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische Agententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - besonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Umstände, ob die Tätigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu einer Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheimdienstes geführt hat. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei zunächst einer konspirativen, auf Verdeckung des eigenen Verhaltens und der Verbindung zu dem fremden Geheimdienst abzielenden Vorgehensweise des Täters zukommen. Eine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher Tätigkeit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB § 99 Rdn. 5), stellt aber grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für diese dar (Träger aaO Rdn. 7). Anders kann es jedoch insbesondere dann liegen, wenn das Verhalten des Täters unabhängig von seiner Beziehung zu einem fremden Geheimdienst nach Strafvorschriften außerhalb des 2. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB strafbar ist, daher für ihn ohnehin Anlass besteht, sein Tun zu verschleiern und sich das Konspirative seines Verhaltens im Wesentlichen in dieser Verschleierung erschöpft (BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341). Weiter in Betracht zu ziehen ist, ob die Verbindung des fremden Geheimdienstes zu dem Täter maßgeblich der Gewinnung von Informationen dient, die auch bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausforschungsbemühungen bildet (Lampe/Hegmann aaO Rdn. 14), oder sie vorrangig darin begründet ist, dass die für den Täter schon aus anderen Gründen als der Vermittlung von Informationen verbotene Lieferung von Gegenständen getarnt werden muss, was sich durch den Staat, an den die Lieferung gelangen soll, möglicherweise am besten durch Einschaltung seiner über entsprechende Erfahrungen verfügenden geheimdienstlichen Einrichtungen erreichen lässt (BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - StB 14/06). |
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Das Tatbestandsmerkmal
"gegen die
Bundesrepublik Deutschland" ist nicht eng im Sinne eines
unmittelbar
gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen
Institutionen gerichteten
Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn
staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die
Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als
politische Macht betroffen ist. Dies ist in der Regel auch dann der
Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen
Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder
sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH,
Beschl. v. 22.9.1980 - StB 25/80 - BGHSt 29, 325; BGH, Beschl. v.
20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; BGH, Beschl. v.
18.5.2016 - AK 25/16; vgl. auch KG, Urt. v. 8.5.2008 - (1) 3 StE
1/08 - 2 (4/08), Rn. 35 ff.; KG, Urt. v. 12.1.2011 - (1) 3 StE
5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urt. v. 20.4.2011 - 3 StE 1/11). Tatbestandsmäßig sind deshalb regelmäßig Ausforschungen, von denen Personen betroffen werden, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegen Exilanten oder deren Organisationen richten, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager" der Bundesrepublik Deutschland stehen (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16; KG, Urt. v. 8.11.2007 - (1) 3 StE 2/07 - (5/07) - NStZ 2008, 573; aA noch KG, Urt. v. 29.9.2003 - (2) 3 StE 1/03-1 (3/03) - NStZ 2004, 209). Denn solche Ausforschungen sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16; KG, Urt. v. 12.1.2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10)). Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16). Die bisherige Rechtsprechung bedarf allerdings der einschränkenden Präzisierung dahin, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft. Dies folgt aus dem am Wortsinn, an Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift ausgerichteten Verständnis des Tatbestandsmerkmals (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - AK 46/16 Rn. 25). Leitsatz: Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - Ls.). |
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15 |
Die vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2001 - StB 4/01 und 5/01 - BGHSt 46, 349 - NStZ 2002, 328). | |
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20 |
Siehe
BGH,
Beschl. v.
12.7.2007 - StB 5/07 - wistra 2007, 431: betr. Beschlagnahme zur
Sicherung der Einziehung nach § 111b
StPO bei Anfangsverdacht nach
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Zshg. mit konspirativ
durchgeführten Beschaffungsvorgängen von sog.
Dual-Use-Gütern in den Iran; BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - AK 30/17 siehe auch: Sicherstellung für Verfall, Einziehung und Gewinnabschöpfung, § 111b StPO |
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§ 99 Abs. 2 StGB |
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... (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder 2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. ... |
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75 |
Die Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Informationssysteme kann unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich materiell-faktisch geheim gehalten werden (vgl. dazu MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 2. Aufl., § 99 Rn. 29 mwN), den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und - tateinheitlich - den Tatbestand des § 353b Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Allein dies macht indes nicht die Prüfung entbehrlich, ob überhaupt der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllt ist. Im Übrigen ist in Fällen, in denen Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte als Täter einer geheimdienstlichen Agententätigkeit in Betracht kommen, regelmäßig anzunehmen, dass sie auf ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Verfügung stehende Informationsquellen zugreifen; solche Befugnisse und Erkenntnisquellen machen sie für ausländische Nachrichtendienste als Abschöpfungsobjekt gerade attraktiv. Wollte man in all diesen Fällen das Tatestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet" ohne weiteres als gegeben ansehen, liefe das in einer Vielzahl von Fällen darauf hinaus, dass dem Merkmal wider der gesetzgeberischen Intention der wesentliche, Schranken setzende Sinngehalt genommen würde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 163; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - AK 46/16 Rn. 25). | |
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S.1 |
§
99 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen § 99 Abs. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für geheimdienstliche Agententätigkeit
beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Die
geheimdienstliche
Agententätigkeit stellt eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2
Nr. 1 StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der
Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1
StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer
technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer
Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h
StPO
unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Besonders
schwere
Fälle nach § 99 Abs. 2 StGB gehören zu den in §
100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden
darf. siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.3 |
Die
Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn der
Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG). siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Bei
geheimdienstlicher
Agententätigkeit nach § 99 StGB sind gemäß §
120
Abs. 1 Nr. 3 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren
Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des
Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Nach
§ 169
Abs.
1 StPO können in Sachen, die nach § 120
GVG zur
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim
Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter
dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der
für
eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des
Oberlandesgerichts
kann gemäß § 169
Abs. 2 StPO
Untersuchungshandlungen
auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes |
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Z.6.1.2 |
Der
Generalbundesanwalt übt gemäß §
142a Abs.1 GVG in
den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten
Rechtszug
gehörenden Strafsachen (§ 120
Abs. 1 und 2 GVG) das
Amt der
Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die
Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den
Fällen des
§ 120
Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines
Landes
und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen
könnren, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat
(§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, 1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB, b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG; 2. in Sachen von minderer Bedeutung. Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft, 1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder 2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt. Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt. RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören: (1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt. (2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten. (3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung. (4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 99 StGB wird verwiesen auf: § 94 StGB siehe auch: Landesverrat, § 94 StGB § 96 StGB siehe auch: Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, § 96 StGB § 97a StGB siehe auch: Verrat illegaler Geheimnisse, § 97a StGB § 97b StGB siehe auch: Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, § 97b StGB § 98 StGB siehe auch: Landesverräterische Agententätigkeit, § 98 StGB Auf § 99 StGB wird verwiesen in: § 5 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 53 StPO siehe auch: § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO § 120 GVG siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 2. Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit) |
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