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§ 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung (1) Wer
sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch
Verstümmelung oder auf andere Weise
zur Erfüllung der Wehrpflicht
untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Wehrpflichtentziehung durch
Verstümmelung Überblick zur Darstellung § 109 StGB |
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