§ 148a StPO
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Für die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist
der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des
Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder
andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur
Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die
Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen
betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder
befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat
über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt,
Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches
bleibt unberührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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