§ 59 StPO
Vereidigung
(1) Zeugen
werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der
Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im
Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird
außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und
nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie
in der Hauptverhandlung statt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017