§ 60 StPO
Vereidigungsverbote
Von der
Vereidigung ist abzusehen
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende
Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den
Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder
der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017