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§ 74 StPO
Ablehnung des Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
 
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
 
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Ablehnung des Sachverständigen
Überblick zur Darstellung § 74 StPO

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§ 74 Abs. 1 StPO
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    Abweichungen vom Gutachtenauftrag
    Interessenwiderstreit
    Geltung der Grundsätze des Beweisantragsrechts
    Mitwirkung in einem anderen Strafverfahren
    Verteidigerbeeinflussung
    Revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab
    Nach-Exploration
    Nachträgliche Unverwertbarkeit
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