§ 74 StPO
Ablehnung des Sachverständigen
(1) Ein
Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden,
daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden
ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung
Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu
machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017