§ 75 StPO
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
(1) Der
zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu
leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art
öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die
Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung
ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu
ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher
sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017