§ 76 StPO
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
(1)
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu
verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur
Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden.
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen
Personen des öffentlichen Dienstes als
Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen
Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden
besonderen Vorschriften.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017