§ 24 StPO
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Richteramtes
kraft
Gesetzes ausgeschlossen ist, als
auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit
findet die
Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Mißtrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft,
dem Privatkläger und dem Beschuldigten
zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind
auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der
Entscheidung berufenen Gerichtspersonen
namhaft zu machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017