§ 23 StPO
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der
angefochtenen Entscheidung
(1) Ein
Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes
ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes
ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem
höheren Rechtszug ergangen, so ist auch
der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden
Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt
hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017