§ 22 StPO
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes
Ein
Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder
Betreuer des Beschuldigten oder des
Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt
des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017