§ 25 StPO
Ablehnungszeitpunkt
(1) Die
Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse,
in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision
bis zum Beginn des Vortrags des
Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe
sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter
nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung
gestützt wird, erst später eingetreten
oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden
sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
Ablehnung nicht mehr zulässig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017