§ 26 StPO
Ablehnungsverfahren
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben,
ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb
einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den
Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des
rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als
Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann
auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich
über den Ablehnungsgrund dienstlich zu
äußern.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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