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§ 26a StPO
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
 
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
Überblick zur Darstellung § 26a StPO

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Allgemeines
    Austausch von Verwerfungsgründen
 § 26a Abs. 1 StPO
    Verspätetes Ablehnungsgesuch
    Wiederholung der Ablehnung
    Folgen einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag in fehlerhafter Besetzung
    Beteiligung des abgelehnten Richters
    Fehlen eines Grundes zur Ablehnung
       Völlig ungeeignete und fehlende Begründung
       Restriktive Handhabung und Auslegung des Ablehnungsgesuchs
       Folgen fehlerhafter Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO
       Einzelfälle
       Keine Zurückweisung wegen "offensichtlicher Unbegründetheit"
    Prozessverschleppung und verfahrensfremde Ziele
       Verschleppung
       Verfahrensfremde Zwecke
    Missbrauch prozessualer Befugnisse
       Allgemeines Missbrauchsverbot
       Wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensverstosses
       Beweisanträge mit prozessfremden Zielen
       Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit
       Missbrauch des Aussetzungsrechts
       Widersprüchliches Verhalten
 § 26a Abs. 2 StPO
    Besetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts
    Angabe der Umstände
    Gegenvorstellung und Ablehnung
    Namhaftmachung bei Entscheidungen nach § 26a Abs. 2 S. 1 StPO
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 26a StPO

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