§ 26a StPO
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
(1) Das
Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig,
wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren
nur verschleppt oder nur verfahrensfremde
Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über
die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter
ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen
Beschlusses und der Angabe der
Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter
oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren
oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet
er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig
zu verwerfen ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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