§ 27 StPO
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
(1) Wird
die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet
über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem
der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der
erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der
für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht
abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung
bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für
begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene
Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017