Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 28
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 28 StPO
Rechtsmittel

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
 
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Rechtsmittel
Überblick zur Darstellung § 28 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 28 Abs. 2 StPO
    Befangenheitsantrag im Revisionsverfahren

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de