§ 29 StPO
Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur
solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wird
ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine
Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung
verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung
durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat.
(2) Wird ein Richter während der
Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über
die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der
Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so
lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die
Ablehnung ohne Verzögerung der
Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist
spätestens bis zum Beginn des
übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn
der Schlußvorträge zu
entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet
erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht
deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des
Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu
wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen
Aufschub gestatteten. Nach Anbringung des
Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch
außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter
Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen
werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26
Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer
bestimmten Frist schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass über die Ablehnung spätestens bis zum Beginn des
übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung
und stets vor Beginn der Schlussanträge zu entscheiden ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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