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§ 143 StPO
Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Überblick zur Darstellung § 143 StPO

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§ 143 StPO
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