§ 121 StPO
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
(1)
Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat
über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die
Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1
ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht
der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder
das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der
Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung
begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch
bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung
ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der
Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf
ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den
Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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