§ 124 StPO
Verfall der geleisteten Sicherheit
(1) Eine
noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse,
wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der
erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher
für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer
Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur
die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die
Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur
mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie
zur Erörterung über durchgeführte
Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen,
welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die
Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für
vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach
Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen
Zivilendurteils.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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