§ 123 StPO
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
(1) Eine
Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient
(§ 116), ist aufzuheben, wenn
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene
Sicherheit frei.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann
deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten
bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten
beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt,
daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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