§ 268 StPO
Urteilsverkündung
(1) Das
Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der
Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei
der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr
wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der
mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll
auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder
Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluß
der Verhandlung verkündet werden. Es muß
spätestens am elften Tage danach
verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von
neuem zu beginnen ist. § 229
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des
Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher
schriftlich festzustellen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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