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§
39 StGB
Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 39 StGB | |
Keine auch mit Tagen bemessene Freiheitsstrafe unter einem Jahr | |
Grundsatz | |
Ausnahmen | |
Keine auch mit Wochen bemessene Freiheitsstrafe über ein Jahr | |
Grundsatz | |
Ausnahmen |
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5 |
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5.1 |
Rechtsfehlerhaft
ist es, die Höhe der Anrechnung auch mit
Tagen zu bestimmen, wenn nicht ein Ausnahmefall
vorliegt, wobei es etwa
die Grundsätze der Gesamtstrafe gebieten, eine Freiheitsstrafe
auch nach Tagen zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1999 - 4 StR
83/99). |
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5.2 |
Unter
Beachtung des Asperationsprinzips
und des Additionsverbotes
kann
sich in Ausnahmefällen eine Gesamtfreiheitsstrafenbildung
ergeben, die auch nach Tagen zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR
1995, 404; vgl. auch BGHSt 16, 167; NStZ 1996, 187; BGH, Beschl. v.
13.5.1980 - 1 StR 121/80). Beispiel: Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche aus einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen ergibt sich ein Verstoss gegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB, weil das Höchstmaß der Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erreicht. Zwar sind auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die zeitlichen Maßeinheiten nach § 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe unter einem Jahr nur nach vollen Wochen und Monaten - zu beachten. Jedoch tritt diese Vorschrift zurück, wenn ihre Anwendung zu einem Verstoß gegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB führen müßte (vgl. BGHSt 16, 167 f). Das Oberlandesgericht hat daher die Gesamtstrafe auf die denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einem Tag bemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.1994 - 2 Ss 202/94 - MDR 1995, 404). siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 60 - Härteausgleich § 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 65 - Bemessung in besonderen Verfahrenslagen Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO ---> § 354 Abs. 1b StPO |
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10 |
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10.1 |
Nach §
39 StGB sind Freiheitsstrafen
von
längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten
und Jahren
zu bemessen (vgl. hierzu etwa BGH,
Beschl. v. 28.4.2004 - 2
StR 95/04; BGH,
Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09 - NStZ
2010, 276; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 4 StR 529/15). Hiervon darf
durch die Verhängung einer auch nach
Wochen bemessenen Strafe auch dann nicht abgewichen werden, um die
Zusage des Gerichts an den Angeklagten umsetzen zu können,
„sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des
Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur
Bewährung zu treffen.“ Bereits das
„Ziel“ der Strafkammer, „eine Strafe zu
verhängen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei
Urteilsverkündung entsprach“, begegnet erheblichen
rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das Tatgericht
könnte sich nicht an der von ihm für schuldangemessen
erachteten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu
berufenen Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1
StPO, § 454 StPO) selbst eine Entscheidung
gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu
können (vgl. BGH,
Beschl. v. 9.5.2007 - 5 StR 123/07). siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB |
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10.2 |
In
besonderen Verfahrenslagen ist es zulässig, die
Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten und
Wochen zu bemessen (vgl. BGH NJW 1989, 236, 237; BGH,
Beschl.
v. 8.10.2003 - 2 StR 328/03 - BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Härteausgleich 13: Härteausgleich
bei
Gesamtstrafenbildung mit bereits vollstreckter Strafe; BGH,
Beschl. v. 16.1.2004 - 2 StR 515/03 - NStZ-RR 2004,
137; BGH,
Beschl. v.
14.12.2006 - 4 StR 472/06; BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR
328/09). Dies gilt etwa, wenn nur so den Grundsätzen der
Gesamtstrafenbildung entsprochen werden kann und unter
Abweichung von
§ 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach
Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen zu bemessen ist
(vgl. BGH,
Beschl. v. 24.8.2007 - 2 StR 352/07; BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09; BGH,
Beschl. v. 5.1.2010
- 4 StR 478/09-
NStZ 2010, 276; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 572/15; BGH,
Urt. v. 4.7.1961 – 1 StR 248/61 - BGHSt 16, 167; BGH, Urt. v.
29.3.1988 – 1 StR 70/88; BGH, Urt. v. 23.6.1988 – 4
StR
169/88 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich
1; BGH,
Beschl. v. 13.11.1995 – 1 StR 622/95 - NStZ 1996, 187; BGH,
Beschl. v. 16.3.1999 – 4 StR 83/99). So kann etwa bei der
Bemessung der Gesamtstrafe, um
einen rechtlich gebotenen Härteausgleich zu gewähren,
die
Mindestbemessungsdauer von einem Monat unterschritten werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 10.7.2013 - 2 StR 178/13; Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§
39 Rn. 6 mwN). Bei Zusammentreffen von
Freiheits-
und Geldstrafe eröffnet § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB die Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu
lassen (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09). siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 60 - Härteausgleich; § 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe - Rdn. 65 - Bemessung in besonderen Verfahrenslagen Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO ---> § 354 Abs. 1b StPO |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen) |
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