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§
38 StGB
Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 38 Abs. 2 StGB | |
Höchstmaß bei mehreren Gesamtstrafen | |
Mindestmaß | |
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35 |
L E I T S
A T Z Bei der Bildung
mehrerer Gesamtstrafen gilt die Grenze des § 38 Abs. 2 nur
für die einzelne Gesamtstrafe, nicht für deren Summe
(BGH, Urt. v. 9.9.1997 - 1 StR 279/97 - Ls. - BGHSt 43, 216 - wistra
1998, 21). Grundsätzlich gilt diese Höchstgrenze nicht, wenn aus mehreren Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGH, Urt. v. 13.11.1985 - 3 StR 311/85 - BGHSt 33, 367, 368 - NJW 1986, 440 - JR 1987, 72); im Ergebnis das gleiche muß gelten, wenn mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind. Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn an sich die Bildung einer Gesamtstrafe möglich gewesen wäre, dies jedoch an der bereits erfolgten Vollstreckung einer der einzubeziehenden Strafen scheitert (BGH, Urt. v. 23.1.1985 - 1 StR 645/84 - BGHSt 33, 131, 132 - NJW 1985, 1231), denn hier kann und muß der Täter so gestellt werden, als wären alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden. Ist jedoch die Bildung mehrerer Gesamtstrafen geboten, weil nach den ersten Taten ein Urteil ergangen ist und danach weitere Straftaten begangen worden sind, gilt dieser Grundsatz nicht (BGH, Urt. v. 9.9.1997 - 1 StR 279/97 - BGHSt 43, 216 - wistra 1998, 21). Der Umstand, daß das Gesetz mehrere Gesamtstrafen vorschreibt und sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ein Nachteil ergibt, kann daher nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 9.9.1997 - 1 StR 279/97 - BGHSt 43, 216 - wistra 1998, 21). |
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40 |
Das
Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt
einen Monat. Soweit etwa in § 46b
Abs. 1 Satz 1 StGB
("Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten
Freiheitsstrafe ... bedroht ist") eine im Mindestmaß
erhöhte Freiheitsstrafe vorausgesetzt wird, sind dies solche,
die die Mindestgrenze des § 38 Abs. 2 StGB von einem Monat
übersteigen (vgl. auch § 153
Abs. 1 Satz 2
StPO, wobei nicht auf eine Freiheitsstrafe sondern auf eine Strafe
abgestellt wird ("Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
erhöhten Strafe bedroht ist"). |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen) |
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