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§
43a StGB (aufgehoben)
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 43a StGB | |
Nichtigkeit der Vorschrift |
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§
43a
StGB: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG (100-1)
Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vorschrift des § 43a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt. Damit entbehrt die Anordnung einer Vermögensstrafe der rechtlichen Grundlage. § 43a StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) aufgehoben. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: " § 43a StGB Verhängung der Vermögensstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen) |
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