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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 43 StGB
Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 43 StGB
    Gesamtstrafenbildung mit verbleibender Ersatzfreiheitsstrafe





§ 43 StGB




Gesamtstrafenbildung mit verbleibender Ersatzfreiheitsstrafe

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Beispiel: Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits- und vermögenslos. Zuletzt leistete er „Sozialstunden ab, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund gegen ihn verhängter … Geldstrafen abzuwenden“. Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140 Tagessätzen sind entsprechend vollständig vollstreckt; die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € aus der gesamtstrafenfähigen Verurteilung vom ... sowie eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise vollstreckt. Das Landgericht hat nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies für den Angeklagten hier zu einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel führen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 90/16).

Mit dieser Begründung durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafen absehen. Die Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom ... zu zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm möglich ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2016 - 2 StR 90/16).
  
  

Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen)
 
 




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