|
www.wiete-strafrecht.de Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen
|
|
§
43 StGB
Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das
Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
|
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
|
Gesamtstrafenbildung
mit verbleibender Ersatzfreiheitsstrafe
|
50 |
Beispiel:
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits- und
vermögenslos.
Zuletzt leistete er „Sozialstunden ab, um die Vollstreckung
von
Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund gegen ihn verhängter
…
Geldstrafen
abzuwenden“. Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140
Tagessätzen
sind
entsprechend vollständig vollstreckt; die Gesamtgeldstrafe von
150
Tagessätzen zu je 15 € aus der
gesamtstrafenfähigen
Verurteilung vom ... sowie
eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise
vollstreckt. Das Landgericht hat nach §§ 55
Abs. 1 Satz
1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den
Geldstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies für
den
Angeklagten hier zu einem längeren Freiheitsentzug
und damit
zu einem
höheren Strafübel führen würde
(vgl. BGH, Beschl.
v. 9.6.2016 - 2 StR 90/16).
Mit dieser Begründung durfte das Landgericht im Rahmen
der
Gesamtstrafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl
verhängten Geldstrafen absehen. Die Umstände sprechen
dafür, dass der Angeklagte nicht über die
finanziellen Mittel
verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom ...
zu
zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm möglich
ist,
die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB
weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit
abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch
verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss und
daher -
entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der
Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v.
9.6.2016 - 2 StR 90/16).
|
Strafgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der
Tat) 1. Titel (Strafen)
|
|
|
© 2000-2017
Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de