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§
42 StGB
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 42 StGB | |
Erörterung in naheliegenden Fällen | |
Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Wiedergutmachung | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen |
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5 |
Legen
die Feststellungen über das Einkommen des Angeklagten es
nahe, dass er die Geldstrafen nicht auf einmal bezahlen kann,
muß der Tatrichter im Urteil die Frage der
Zahlungserleichterungen erörtern (vgl. BGH, Beschl. v.
30.8.1978 - 3 StR 132/78 - MDR 1978, 988 (Holtz)). Zu den Grundsätzen von Amts wegen zu bewilligender Zahlungserleichterungen vgl. BGH, Urt. v. 12.9.1984 - 3 StR 333/84 - BGHSt 33, 37, 40 - NJW 1985, 752 |
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10 |
Das
Gericht soll bereits im Urteil Zahlungserleichterungen (Stundung
oder Ratenzahlung) gewähren, wenn ohne deren
Bewilligung die
Wiedergutmachung gefährdet wäre. Damit werden die
Opferinteressen im Hinblick auf die Schadenswiedergutmachung
gestärkt. Betreibt die verurteilte Person die Wiedergutmachung
nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung
über die Zahlungserleichterung nachträglich
ändern oder aufheben (§ 459a Abs. 2 Satz 1
StPO) (BT-Dr 16/3038 S. 58/59). |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 42 StGB wird verwiesen in: § 73c StGB Absehen von Verfallsanordnung, § 73c StGB § 74c StGB Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB § 459a StPO |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen) |
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