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§
41 StGB
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Beispiel
(vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15): Das
Landgericht
hat gegen den Angeklagten, der in 13 Fällen Steuern hinterzog
und
diese Steuerhinterziehungen nachträglich durch Vorlage
gefälschter Rechnungen und Kontoauszüge zu
verschleiern
versuchte, unter Erhöhung der Einsatzstrafe für eine
der
Urkundenfälschungen in Höhe von einem Jahr und sechs
Monaten
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verhängt. Es führt aus, dass die Verhängung
einer
Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB nicht in
Betracht gekommen sei, da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in
der persönlichen Bereicherung des Angeklagten, sondern in den
massiven Urkundenfälschungen zu sehen sei. Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83 - BGHSt 32, 60, 65; BGH, Urt. v. 28.4.1976 – 3 StR 8/76 - BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass es im Rahmen von § 41 StGB erforderlich ist, dass der Täter sich bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern, er also eine günstigere Vermögenslage für sich angestrebt hat (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15; so schon RG, Urt. v. 27.2.1917 – V 1/17 - RGSt 50, 277, 279). Hierfür genügt jedoch auch, wenn der Täter eine Vermögensminderung verhindert (BGH, Urt. v. 18.12.1975 – 4 StR 472/75 - NJW 1976, 525, 526; BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 18; Häger in LK-StGB, 12. Aufl., § 41 Rn. 7), wie es vorliegend bei den Urkundenfälschungen der Fall war. Diese sollten gerade der Verschleierung der Steuerhinterziehungen und damit dem Erhalt des daraus resultierenden Vermögensvorteils dienen. Eine Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe mit dieser Begründung war mithin rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15). |
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Die
Bemessung einer
zusätzlichen Geldstrafe
gemäß § 41 StGB hat nach den
Grundsätzen des § 40 StGB zu erfolgen;
die gesonderte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme
(vgl. BGH,
Beschl. v. 15.11.2002 - 2 StR 302/02 - wistra 2003,
112; BGH,
Beschl. v. 17.12.2003 - 2 StR 341/03). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 41 Satz 1 StGB) haben solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die dem Verfall gemäß §§ 73, 73a StGB (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 41 Rdn. 2) bzw. der Rückgewinnungshilfe nach § 111i StPO unterliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 731/08 - BGHSt 53, 199 - StV 2009, 242; auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rdn. 214). |
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Die Vorschrift des § 41 StGB erlaubt keine Zusatzstrafe. Wird neben einer verwirkten Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt, so muss sich vielmehr die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2014 - 3 StR 176/14; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - 4 StR 53/85 - wistra 1985, 147). | |
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Das Gesetz lässt eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeurteilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll, dies für jede Tat gesondert zu entscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2; BGH, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 StR 195/08 - wistra 2009, 113). | |
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Zwar
ermöglicht die Regelung des § 41 StGB, wenn dies
unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht
ist, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern auch am
Vermögen zu strafen. Insbesondere bei längeren
Freiheitsstrafen ist dies aber nur dann ausnahmsweise angebracht, wenn
der Täter über nennenswerte eigene Einkünfte
verfügt. Allein in diesen Fällen
läßt sich der Strafzweck
einer zusätzlichen
Vermögenseinbuße erreichen (vgl. BGHR StGB 41
Bereicherung 1). Anderenfalls liefe die Verhängung einer
gesondert festgesetzten Geldstrafe darauf hinaus, daß diese
entweder durch Dritte beglichen oder im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe
vollstreckt wird (vgl. BGH,
Urt. v. 27.9.2002 - 5 StR 97/02 - wistra
2003, 20). Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.). Es bestehen Zweifel, ob daran uneingeschränkt festgehalten werden kann. Eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB kann zu mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens des einkommensunabhängigen Strafens (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 20) schwer vereinbaren Konsequenzen führen (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15). Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (BGH, Beschl. v. 15.11.2002 – 2 StR 302/02 - NStZ 2003, 198). Sie ist vielmehr eine „kombinierte Übelzufügung“ (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 41 Rn. 3), wobei sich die im Entzug von Geld zu bestimmende Sanktion nach den Einkünften des Angeklagten richtet. Der Schuldgrundsatz gebietet, bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe das Gesamtstrafübel innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens festzulegen. Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (siehe nur BGH, Urt. v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83 - BGHSt 32, 60, 66). Dürfte geringes oder fehlendes Einkommen bzw. Vermögen als Differenzierungskriterium dafür herangezogen werden, ob einem Angeklagten überhaupt die Wohltat einer kumulativen Geldstrafe zuteil wird, kann dies mit den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen in Widerspruch geraten (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - 1 StR 389/15). |
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Die
Verhängung einer Geldstrafe nach § 41
StGB neben einer Freiheitsstrafe darf nicht allein deshalb
vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere
Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können,
das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 24.8.1983 – 3 StR
89/83 - BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985,
1719; BGH,
Urt. v. 13.5.2004 – 5 StR 73/03 - NJW 2004, 2248
insoweit nicht in BGHSt 49, 147 ff. abgedruckt; BGH,
Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 246/04 - wistra 2005,
137; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23: vgl. auch
BGH, Urt. v. 13.3.2012 - 5 StR 411/11). Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urt. v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83 - BGHSt 32, 60, 65; BGH, Urt. v. 28.4.1976 – 3 StR 8/76 - BGHSt 26, 325, 330; BGH, Beschl. v. 26.11.2015 – 1 StR 389/15; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15) muss zwar die Entscheidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher begründet werden, nicht aber die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein erheblicher Gewinn aus der Tat die Anwendung des § 41 StGB nahe legt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32 mwN). |
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§ 41 Satz 2 StGB |
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Wortlaut § 41 Satz 2 StGB: ... Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. § 43a StGB ist gemäß BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG (100-1) Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig! |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 41 StGB wird verwiesen auf: § 43a StGB (aufgehoben) Vermögensstrafe, § 43a StGB Auf § 41 StGB wird verwiesen in: § 52 StGB Tateinheit, § 52 StGB |
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[ Änderungen § 41 StGB ] | Z.8.2 |
§ 41 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 41 StGB Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt." | |
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