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§
74c StGB
Einziehung des Wertes von
Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung zu § 74c StGB aF | site sponsoring |
§ 74c Abs. 1 StGB | |
Strafähnlicher Charakter der Einziehung | |
Wert erlangter Betäubungsmittel | |
Vereitelungshandlung | |
Prozessuales | |
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Verweisungen | |
Änderungen § 74c StGB |
§ 74c Abs. 1 StGB |
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Die auf § 74c StGB gestützte Einziehung des
Verfalls des Wertersatzes hat den Charakter
einer Nebenstrafe (vgl. zu
§ 375 Abs. 2 AO Joecks in Joecks/Jäger/Randt,
Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 375 AO Rn. 32) und stellt damit eine
Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise
eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen,
ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der
daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer
Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen
zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - 1 StR 118/16
Rn. 12; vgl. zu § 74 StGB: BGH, Beschl. v. 12.3.2013 –
2 StR 43/13 - StV 2013, 565; BGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 3
StR 470/11 - NStZ-RR 2012, 169, jeweils mwN). Für die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c StGB – ebenfalls eine Nebenstrafe (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1952 – 2 StR 47/51 - BGHSt 3, 163, 164 zu § 401 Abs. 2 RAO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74c Rn. 1) – gilt nichts anderes (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - 1 StR 118/16 Rn. 12: Einziehung des Wertersatzes nach "Zigarettenschmuggel"). |
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§
74c Abs. 1 StGB setzt voraus, daß dem
Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene
Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. §
74c StGB setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum
Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden
Gegenstandes war (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.1985 - 5 StR 275/85; BGH,
Beschl. v. 28.4.2010 - 5 StR 136/10 betr. verwahrtem
Bargeld).
Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die
Anordnung von Wertersatzeinziehung nicht möglich (vgl. BGH,
Beschl. v. 28.4.2010 - 5 StR 136/10;
LK-Schmidt, StGB, § 74c
Rdnr. 17). Beispiel: Das Tatgericht hat gemäß § 74c Abs. 1 StGB 46.500 Euro als Ersatz für den Wert der erlangten Betäubungsmittel für verfallen erklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - 4 StR 19/09 - NStZ-RR 2009, 320). Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c Abs. 1 StGB liegen nicht vor, wenn dem Angeklagten die Betäubungsmittel weder gehörten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (vgl. BGHSt 33, 233; BGH NStZ-RR 2002, 118). Soweit der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erlöse erzielt hat, kommt jedoch, weil die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 und 4 StGB nicht mehr möglich ist, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.1985 - 5 StR 275/85 - BGHSt 33, 233, 234 - StV 1986, 20; BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - 4 StR 19/09 - NStZ-RR 2009, 320; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 233; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.3.2010 - 2 StR 67/10). siehe auch: Verfall, § 73 StGB; Verfall des Wertersatzes, § 73a StGB |
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Die
Einziehung des
Wertersatzes erfaßt nur solche Fälle, in
denen der
Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall
die
Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung vereitelt
(vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1991 – 2 StR 387/91 - BGHR StGB
§
74c Abs. 1 Vereitelung 1 - NStZ 1992, 81; BGH, Beschl. v. 19.10.2010 -
4 StR 277/10). Beispiel: Bestandteil der Bandenabrede war, dass der Angeklagte sein Gewerbe erweitert und für die Spedition eine Zugmaschine sowie einen Trailer anmietet, um diese bei sich bietender Gelegenheit im Interesse der Bande zum Transport von größeren Betäubungsmittelmengen zu verwenden. Die monatlichen Kosten für die Anmietung der Zugmaschine und des Trailers sowie die Mautgebühren sollten von den in den Niederlanden ansässigen Bandenmitgliedern getragen werden. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag, der ihm zur Deckung der Mietkosten und der Mautgebühren überlassen wurde, nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt. Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geldübergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Aufenthalte (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9.11.2006 – 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschl. v. 20.2.1993 – 1 StR 808/92 - BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; BGH, Beschl. v. 23.7.2002 – 3 StR 240/02 - BGHR StGB § 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar. Auch eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB ist für den Betrag (in Höhe von 29.600 €) nicht möglich. Die im Sinne der Bandenabrede bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder für die Spedition kann nicht zugleich als Vereitelungshandlung gemäß § 74c StGB angesehen werden (vgl. BBGH, Beschl. v. 19.10.2010 - 4 StR 277/10). |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 74c StGB wird verwiesen auf: § 42 StGB siehe auch: Zahlungserleichterungen, § 42 StGB § 74e StGB siehe auch: Wirkung der Einziehung, § 74e StGB § 74f StGB siehe auch: Entschädigung, § 74f StGB Auf § 74c StGB wird verwiesen in: § 75 StGB siehe auch: Sondervorschrift für Organe und Vertreter, § 75 StGB |
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§ 74c StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 74c StGB Einziehung des Wertersatzes (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden. (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42." |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung) |
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