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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 42 StGB Zahlungserleichterungen Ist dem
Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die
Geldstrafe sofort zu zahlen, so
bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in
bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das
Gericht kann dabei anordnen, daß
die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen,
entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll
Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne
die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch
die Straftat verursachten Schadens durch den
Verurteilten erheblich gefährdet
wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis
der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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