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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 41 StGB
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Überblick zur Darstellung § 41 StGB

§ 41 Satz 1 StGB
    Bereicherung oder Versuch der Bereicherung
    Bemessung
    Verhältnis zwischen beiden Sanktionsmitteln
    Zuordnung
    Angemessenheit einer zusätzlichen Geldstrafe
    Anlaß für eine zusätzliche Geldstrafe
§ 41 Satz 2 StGB
Prozessuales
    Gesetze
      Verweisungen
      Änderungen § 41 StGB

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