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§ 41 StGB Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der
Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe
eine sonst nicht oder nur
wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt
werden, wenn dies auch unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des
Täters angebracht ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Überblick zur Darstellung § 41 StGB |
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