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§ 40 StGB
Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
 
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
 
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
 
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verhängung in Tagessätzen
Überblick zur Darstellung § 40 StGB

§ 40 Abs. 2 StGB
    Tagessatzhöhe
       Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe
       Berücksichtigung von Regreßansprüchen
      Verfahren bei Kompensationsentscheidungen
§ 40 Abs. 3 StGB
    Schätzung
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Durchentscheidungen des Revisionsgerichts

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