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§ 40 StGB Verhängung in Tagessätzen (1) Die
Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie
beträgt mindestens fünf und, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens
dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Verhängung in Tagessätzen |
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