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§ 39 StGB Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe
unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von
längerer Dauer nach vollen Monaten und
Jahren bemessen.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Bemessung der Freiheitsstrafe Überblick zur Darstellung § 39 StGB |
§ 39 StGB |
Keine auch mit Tagen bemessene Freiheitsstrafe unter einem Jahr |
Grundsatz |
Ausnahmen |
Keine auch mit Wochen bemessene Freiheitsstrafe über ein Jahr |
Grundsatz |
Ausnahmen |
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