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G E S E T Z E S T E X T

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§ 38 StGB
Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
 
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Dauer der Freiheitsstrafe
Überblick zur Darstellung § 38 StGB

§ 38 Abs. 2 StGB
    Höchstmaß bei mehreren Gesamtstrafen
       Mindestmaß

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