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§ 43 StGB
Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 


Ersatzfreiheitsstrafe
Überblick zur Darstellung § 43 StGB

§ 43 StGB
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