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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 74e StGB
Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person,
die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen,
die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung zu § 74e StGB aF site sponsoring
§ 74e Abs. 1 StGB
    Einziehungswirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 74e StGB





§ 74e Abs. 1 StGB




Einziehungswirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

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Wird unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenem rechtskräftigen Urteil eine Gesamt(freiheits)strafe gebildet und außerdem angeordnet, dass die dort ausgesprochene Einziehung aufrechterhalten bleibt, ist dies fehlerhaft, weil mit Rechtskraft des Urteils das Eigentum an dem Gegenstand (etwa des Schlagstocks) auf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen erledigt hat (BGH, Urt. v. 22.5.2003 - 4 StR 130/03 - BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; BGH, Beschl. v. 21.4.2005 - 3 StR 112/05 - NStZ 2006, 173; BGH, Beschl. v. 10.8.2010 - 3 StR 286/10; BGH, Urt. v. 20.7.2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22). Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar gestellt werden, dass die frühere Verurteilung insoweit erledigt ist (BGH, Beschl. v. 21.4.2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8; BGH, Urt. v. 20.7.2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22).

   siehe hierzu auch: § 55 StGB Rdn. 80 - Keine Auftrechterhaltung der im einbezogenen Urteil ausgesprochenen Einziehungsanordnung
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 74e StGB wird verwiesen auf:

§ 73e StGB   siehe auch: Wirkung des Verfalls, § 73e StGB
§ 74 StGB   siehe auch: Voraussetzungen der Einziehung, § 74 StGB
§ 74f StGB   siehe auch: Entschädigung, § 74f StGB

Auf § 74e StGB wird verwiesen in:

§ 74c StGB   siehe auch: Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB

   



[ Änderungen § 74e StGB ]

§ 74e StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 74e StGB
Wirkung der Einziehung

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.

(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist."




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung)
 




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