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§
74e StGB
Sondervorschrift für Organe und
Vertreter
Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung zu § 74e StGB aF | site sponsoring |
§ 74e Abs. 1 StGB | |
Einziehungswirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen | |
Änderungen § 74e StGB |
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25 |
Wird
unter Einbeziehung
der Strafe aus einem vorangegangenem rechtskräftigen Urteil
eine
Gesamt(freiheits)strafe gebildet und außerdem angeordnet,
dass
die dort ausgesprochene Einziehung aufrechterhalten bleibt,
ist
dies fehlerhaft, weil mit Rechtskraft des Urteils das Eigentum
an
dem Gegenstand (etwa des Schlagstocks) auf den Staat
übergegangen
ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen
erledigt hat
(BGH,
Urt. v. 22.5.2003 - 4 StR 130/03 - BGHR StGB § 55 Abs. 2
Aufrechterhalten 8; BGH, Beschl. v. 21.4.2005 - 3 StR 112/05 - NStZ
2006, 173; BGH, Beschl. v. 10.8.2010 - 3 StR 286/10; BGH, Urt. v.
20.7.2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22). Im Tenor des neuen Urteils kann
lediglich klar gestellt werden, dass die frühere Verurteilung
insoweit erledigt ist (BGH, Beschl. v. 21.4.2005 – 3 StR
112/05 Rn. 8; BGH, Urt. v. 20.7.2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22). siehe hierzu auch: § 55 StGB Rdn. 80 - Keine Auftrechterhaltung der im einbezogenen Urteil ausgesprochenen Einziehungsanordnung |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 74e StGB wird verwiesen auf: § 73e StGB siehe auch: Wirkung des Verfalls, § 73e StGB § 74 StGB siehe auch: Voraussetzungen der Einziehung, § 74 StGB § 74f StGB siehe auch: Entschädigung, § 74f StGB Auf § 74e StGB wird verwiesen in: § 74c StGB siehe auch: Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB |
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§ 74e StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 74e StGB Wirkung der Einziehung (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist." |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung) |
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