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§ 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (1) Ist
die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht
möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht
oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht
gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des
Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Einziehung des Wertes von
Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern Überblick zur Darstellung § 74c StGB |
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