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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat
jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem
Schuldspruch verwarnen, die
Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser
Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Voraussetzungen der Verwarnung
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